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1. Das gesetzgeberische Konzept
Dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegt der Grundsatz des Fördern und
Das Gesetz
sieht insbesondere den Einsatz der Arbeitskraft erwerbsfähiger Leis-
Die
konkrete Ausgestaltung erfolgt auf Basis des individuellen
Unterstützungsbedarfs
In diesem
Kontext zielen die Vorschriften .auch darauf ab, möglichem Fehlverhalten
Sanktionstatbestände liegen nicht nur vor, wenn erwerbsfähige
Leistungsberechtigte
Die §§ 31
bis 32 SGB II regeln Sanktionen aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens.
Eine
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3. Handlungsauftrag an die Leistungsträger bzw. die Jobcenter
In der Regel
treten sanktionsrelevante Tatbestände während des laufenden Integra-
Dem
Leistungsträger/Jobcenter steht kein Ermessen darüber zu, ob eine Sanktion
Es liegt
somit nicht in der Hand der Beschäftigten, ob sie/er bei Anhaltspunkten
auf
Ein gewisser
Gestaltungsspielraum besteht jedoch hinsichtlich der im Einzelfall auf-
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sorgfältigen
Standortbestimmung, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf der
4. Geschäftspolitik und Zielvereinbarungen
Sanktionen
nach den §§ 31 bis 32 SGB II verfolgen nicht den Zweck, Leistungen
5. Das soziale Gewissen
Die
Sanktionsvorschriften berühren häufig das soziale Empfinden. Betroffene
emp-
Das System
der Sanktionen sieht - wo dies möglich ist - eine schriftliche Rechtsfol-
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macht worden
sind. Der Tatbestand für eine Sanktion ist zudem nur erfüllt, wenn alle
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