Herrn
Ralph Boes
Spanheimstr. 11
13357 Berlin
Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)
Sehr
geehrter Herr Boes,
für
die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 (Minderungszeitraum)
wird ein vollständiger Wegfall Ihres Arbeitslosengelds II
festgestellt.
Im
Einzelnen sind von der Minderung betroffen:
-
der
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(§
20
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)
-
die Leistungen für Unterkunft und Heizung
(§
22
SGB II).
Der
vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2015 wird insoweit
für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2015 ganz aufgehoben
(§
48
Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X).
Begründung:
Mit
der Eingliederungsvereinbarung (per Verwaltungsakt) vom 3. Februar
2015 wurde vereinbart, dass Sie Ihre selbständigen Bemühungen zur
Aufnahme einer Arbeit nachweisen müssen.
Als
Gegenstand dieser Eigenbemühungen wurde vereinbart, dass Sie während
der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von
einem Monat mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unter nehmen
und die Nachweise in Form einer Auflistung kalendermonatsweise bis
spätestens zum 10. Tag des Folgemonats in der Arbeitsvermittlung des
Jobcenters einreichen.
Folgende Nachweise waren vorzulegen:
-
Name des Arbeitgebers
-
Berufsbezeichnung
-
Datum und Quelle des Stellenangebotes/ alternativ Initiativbewerbung
-
Datum der Bewerbung
-
Form der Bewerbung (telefonisch, schriftlich oder persönlich)
Bei
der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und
Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen
einzubeziehen.
Die
anteiligen Bewerbungen für Kalendermonat Februar 2015 hätten bis
10.03.2015 vorgelegt werden müssen.
Bisher liegen keine Bewerbungsbemühungen, auch nicht anteilig, für den
Kalendermonat Februar 2015 vor. Sanktionstatbestand nach §31 Abs. 1
Nr. 1 SGB II liegt vor.
Sie
sind trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der
Vereinbarung nicht nachgekommen, da Sie
bisher keine Bewerbungsbemühungen für die genannten Kalendermonate
vorlegten.
Ihr
Verhalten haben Sie wie folgt begründet:
Per
Fax vom 20.04.2015 erklären Sie Ihr Verhalten wiederholt mit Ihrer
Kritik am System des SGB II. Die Regelungen des Gesetzes verletzen
Ihrer Auffassung nach die Menschenwürde und ihre Existenz sei nur
begründet durch die Verfolgung der Interessen bestimmter
Wirtschaftsgruppen. Sie bezeichnen "Hartz IV" als "Faschismus".
Diese
Gründe konnten nicht als wichtig im Sinne des SGB II anerkannt werden.
Auch in den vorhandenen Unterlagen ließ sich kein wichtiger Grund
erkennen.
Da Sie mehrfach Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind
(vorangegangene Pflichtverletzungen am 1O.
August 2014, 10. September 2014, 10. Oktober 2014 und 10. November
2014) fällt Ihr Arbeitslosengeld II für den Minderungszeitraum
vollständig weg.
Sie
haben sich bisher auch nicht bereit erklärt, zukünftig Ihren Pflichten
nachzukommen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt den Wegfall Ihres
Arbeitslosengelds II in eine Minderung um 60 Prozent des maßgebenden
Regelbedarfs umzuwandeln
(§
31
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 a Absatz 1 und § 31 b des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II).
Ergänzende Sachleistungen:
Mit
dem Schreiben vom 24. März 2015 wurden Sie angehört und darüber
informiert, dass Ihnen auf Antrag Gutscheine oder geldwerte Leistungen
gewährt werden können.
Da
Sie bisher keine Gutscheine oder geldwerte Leistungen beantragt haben,
werden Ihnen zunächst keine gewährt.
Sie
können Ihnen aber auf Antrag noch während der Zeit vom 1. Juni 2015
bis 31. August 2015 erbracht werden (für die Zeit ab 1. Juli 2015,
sofern ein Antrag auf Weiterbewilligung von Ihnen gestellt wird),
frühestens jedoch ab dem Monat der AntragsteIlung, wenn Sie darauf
angewiesen sind. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Jobcenter
Berlin Mitte.
Bitte beachten Sie:
Wenn
Sie Ihre Pflichten wiederholt verletzen, wird Ihr Arbeitslosengeld 1I
für die Dauer von drei Monaten erneut vollständig entfallen.
Eine
wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor, wenn seit Beginn
des letzten Minderungszeitraumes ein Jahr vergangen ist.
Auch
während des Wegfalls Ihres Arbeitslosengeld II besteht die
Verpflichtung, Meldeterminen
nachzukommen
(§
59
SGB
II
in
Verbindung mit
§§
309
und
310
SGB
III).
Falls
Sie dies unterlassen, können daraus Rechtsnachteile entstehen.
Für
Zeiträume in denen kein Arbeitslosengeld II gezahlt wird, sind Sie
nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Werden Ihnen Gutscheine und/oder geldwerte Leistungen gewährt, lebt in
dem Zeitraum, für den Gutscheine und/oder geldwerte Leistungen gewährt
werden, der Versicherungsschutz wieder auf.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten wichtigen
Hinweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen
diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem
bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige
Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten
Stelle einzulegen.
Mit
freundlichen Grüßen
Anlagen:
Hinweise
Gesetzestexte
(§§
31,
31
a und
31
b) zu
Ihrer Information
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