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Jobcenter Berlin Mitte
10086 Berlin

Berlin, den 07.05.2015

 

 

Herrn
Ralph Boes
Spanheimstr. 11
13357 Berlin

 

Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)

Sehr geehrter Herr Boes,  

für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 (Minderungszeitraum) wird ein vollständiger Wegfall Ihres Arbeitslosengelds II festgestellt.

 

Im Einzelnen sind von der Minderung betroffen:

- der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)

- die Leistungen für Unterkunft und Heizung 22 SGB II).

 

Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2015 wird insoweit für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2015 ganz aufgehoben 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X).

 

 

Begründung:

 

Mit der Eingliederungsvereinbarung (per Verwaltungsakt) vom 3. Februar 2015 wurde vereinbart, dass Sie Ihre selbständigen Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müssen.

 

Als Gegenstand dieser Eigenbemühungen wurde vereinbart, dass Sie während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von einem Monat mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und die Nachweise in Form einer Auflistung kalendermonatsweise bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats in der Arbeitsvermittlung des Jobcenters einreichen.

Folgende Nachweise waren vorzulegen:

- Name des Arbeitgebers
- Berufsbezeichnung

- Datum und Quelle des Stellenangebotes/ alternativ Initiativbewerbung
- Datum der Bewerbung

- Form der Bewerbung (telefonisch, schriftlich oder persönlich)

Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen.

Die anteiligen Bewerbungen für Kalendermonat Februar 2015 hätten bis 10.03.2015 vorgelegt werden müssen.

Bisher liegen keine Bewerbungsbemühungen, auch nicht anteilig, für den Kalendermonat Februar 2015 vor. Sanktionstatbestand nach §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II liegt vor.

Sie sind trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht nachgekommen, da Sie bisher keine Bewerbungsbemühungen für die genannten Kalendermonate vorlegten.

Ihr Verhalten haben Sie wie folgt begründet:

Per Fax vom 20.04.2015 erklären Sie Ihr Verhalten wiederholt mit Ihrer Kritik am System des SGB II. Die Regelungen des Gesetzes verletzen Ihrer Auffassung nach die Menschenwürde und ihre Existenz sei nur begründet durch die Verfolgung der Interessen bestimmter Wirtschaftsgruppen. Sie bezeichnen "Hartz IV" als "Faschismus".

 

Diese Gründe konnten nicht als wichtig im Sinne des SGB II anerkannt werden. Auch in den vorhandenen Unterlagen ließ sich kein wichtiger Grund erkennen.

 

Da Sie mehrfach Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind (vorangegangene Pflichtverletzungen am 1O. August 2014, 10. September 2014, 10. Oktober 2014 und 10. November 2014) fällt Ihr Arbeitslosengeld II für den Minderungszeitraum vollständig weg.

Sie haben sich bisher auch nicht bereit erklärt, zukünftig Ihren Pflichten nachzukommen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt den Wegfall Ihres Arbeitslosengelds II in eine Minderung um 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs umzuwandeln 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 a Absatz 1 und § 31 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II).

 

Ergänzende Sachleistungen:

 

Mit dem Schreiben vom 24. März 2015 wurden Sie angehört und darüber informiert, dass Ihnen auf Antrag Gutscheine oder geldwerte Leistungen gewährt werden können.

 

Da Sie bisher keine Gutscheine oder geldwerte Leistungen beantragt haben, werden Ihnen zunächst keine gewährt.

 

Sie können Ihnen aber auf Antrag noch während der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 erbracht werden (für die Zeit ab 1. Juli 2015, sofern ein Antrag auf Weiterbewilligung von Ihnen gestellt wird), frühestens jedoch ab dem Monat der AntragsteIlung, wenn Sie darauf angewiesen sind. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Berlin Mitte.

 

 

Bitte beachten Sie:

 

Wenn Sie Ihre Pflichten wiederholt verletzen, wird Ihr Arbeitslosengeld 1I für die Dauer von drei Monaten erneut vollständig entfallen.

 

Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor, wenn seit Beginn des letzten Minderungszeitraumes ein Jahr vergangen ist.

 

Auch während des Wegfalls Ihres Arbeitslosengeld II besteht die Verpflichtung, Meldeterminen nachzukommen 59 SGB II in Verbindung mit §§ 309 und 310 SGB III). Falls Sie dies unterlassen, können daraus Rechtsnachteile entstehen.

Für Zeiträume in denen kein Arbeitslosengeld II gezahlt wird, sind Sie nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Werden Ihnen Gutscheine und/oder geldwerte Leistungen gewährt, lebt in dem Zeitraum, für den Gutscheine und/oder geldwerte Leistungen gewährt werden, der Versicherungsschutz wieder auf.

 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten wichtigen Hinweisen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.

                                                                                                                          

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlagen:

Hinweise

Gesetzestexte (§§ 31, 31 a und 31 b) zu Ihrer Information