Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr
Richter,
im
sozialgerichtlichen Verfahren
Ralph Boes
- Kläger -
gegen das
Jobcenter Berlin
Mitte
- Beklagte -
wegen:
Sanktionsbescheid gemäß § 31a Abs. 1 SGB II,
beantrage ich:
1. Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.
1 S. 1 GG auszusetzen
2. dem
Bundesverfassungsgericht folgende Fragen
zur
Entscheidung vorzulegen:
A. |
Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und
die Definition des "Interesses
der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert
der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen
für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde
und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht
?
(s.
Teil A der Klage >>)
|
B. |
Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung
des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24.
März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz
vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1
GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ?
(s.
Teil B der Klage >>) |
3. Eine Verfassungsklage stellt die
gültige Rechtsnorm in Frage. Ich stelle deshalb zusätzlich
den Antrag
C. |
den "Brandbrief", der mein Handeln begründet
und die politische Problematik von SGB II umreißt
(s.
Teil C der Klage >>) |
in die Betrachtung
oder das Verfahren mit einzubeziehen.
Begründung:
Gegen mich wurde
mit Bescheid vom 07. Mai 2015 eine Sanktion verhängt, die den
vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II zum Gegenstand
hatte.
S. Bescheid vom
07. Mai 2015, s.
Anlage 1
Grund hierfür war,
dass ich es unterlassen habe, Bemühungen um "Aufnahme einer
Arbeit" nachzuweisen.
Mein Widerspruch
vom 15.06.2015
S. Widerspruch
vom 15.06.2015, s.
Anlage 2
wurde vom Jobcenter
mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.11. 2014 abgelehnt.
S.
Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015, s.
Anlage 3
Im Sinne von SGB II
ist die Sanktion vielleicht (s. Anmerkung, S. 3)
berechtigt.
Es ist allerdings die Frage, ob SGB II verfassungsmäßig ist.
Da ich
- sowohl die
Sanktionen in SGB II
- als auch den dem SGB II unterlegten Arbeitsbegriff
für
verfassungswidrig halte,
habe ich mir zur Aufgabe gemacht, mich unabhängig von meinem
persönlichen Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die
Lebensbasis entzogen wird, für die Wiederherstellung der
Grundrechte und die wieder-Gültigmachung der Verfassung in den
betreffenden Punkten einzusetzen.
Hierzu habe ich
zunächst einen "Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das
politische als auch die rechtlichen Probleme skizziert und der
mein Handeln begründet.
S. "Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen
Bürgers",
Teil C der Klage
Dann wurde mir von
unabhängigen Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt.
S. "Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II",
Teil B der Klage
Da mir die Betonung
der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch
zu schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach
der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV ergänzt.
S. "Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II",
Teil A der Klage
Die Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur
Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine
Richtervorlage gemacht.
Der Brandbrief soll
nur zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und
zur Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers
dienen.
_________
Anmerkung:
Es handelt sich um die 10. Sanktion in Folge, die außerdem so
ausgegeben wurde, dass sich mit einer bereits laufenden Sanktion
eine 200%-Sanktion ergab.
S. tabellarische
Übersicht der Sanktionen,
Anlage 4
Schon allein
angesichts der Fülle der Sanktionen und angesichts der Tatsache,
dass die Sanktionen aus geistigen Gründen bei mir nicht zum
beabsichtigten Ziel (Anpassung an den Arbeitsmarkt) führen KÖNNEN,
ist zu fragen ob da nicht der "Schikaneparagraph" § 226 BGB in
Anschlag zu bringen ist.
Eine Besonderheit
dieser Sanktion ist in ihrem Vorlauf gegeben.
Mit dem Datum vom
26.11.2014 wurde mir vom Jobcenter der Vorschlag einer
Eingliederungsvereinbarung zugesandt,
s.
Eingliederungsvereinbarung vom 26.11.2014,
Anlage 5
dem ich am
12.12.2014 begründet widersprochen und die Frage aufgeworfen habe,
wie im Sinne des Artikel 1, Absatz 1 Satz 1 durch die
Sanktionen meine Würde geachtet und geschützt wird.
S. meinen Brief
vom 12.12.2014,
Anlage 6
Die Diskussion
dieser Frage wurde vom Jobcenter in einer Weise geführt, die die
prinzipielle Verfassungswidrigkeit der Arbeit der Behörde mehr als
deutlich offenbart:
s. – die Antwort
vom Jobcenter vom 19.12.2014,
Anlage 7
- meinen
Brief vom 07.01.2015,
Anlage 8
- meinen
Brief vom 29.01.2015,
Anlage 9
- die Antwort
des Jobcenters vom 03. Februar 2015,
Anlage 10
- die
Anhörung z. mögl. Eintritt e. Sanktion vom 24. März 2015,
Anlage 11
- meine
Antwort vom 20.04.2015,
Anlage 12
Da diese Diskussion
deutlich die Loslösung der Arbeit der Behörde von den Grundsätzen
der Verfassung zeigt, lege ich Sie hier in zusammengefasster Form
noch einmal bei:
s. Test der
Verfassungsmäßigkeit der Handlungen des Jobcenters,
Anlage 13
Aus meiner Sicht
war es schon auf Grund dieser Auseinandersetzung nicht mehr
berechtigt, den Verwaltungsakt, erst recht nicht, die Sanktion
auszusprechen.
Aus meiner Sicht
bekräftigt diese Auseinandersetzung allerdings auch das Motiv,
die Sanktionsgesetze zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe
zu bringen.
Zuletzt lege ich
auch noch eine Auseinandersetzung zum Thema der
Lebensmittelgutscheine ein.
S. Würde ODER
Leben – Zu Wesen und Bestimmung der Lebensmittelgutscheine.
Eine Auseinandersetzung,
Anlage 14
Mit freundlichem
Gruß,
Ralph Boes
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