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Spanheimstr: 11 13357 Berlin |
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Betr.: AZ: S 77 AS
9474/17 |
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Sehr geehrter Herr Dr. R...,
hiermit möchte ich Ihnen die ausstehende
Stellungnahme senden:
I.
In Ihrem Schreiben vom 13.12.2017 empfehlen Sie, die Klage zurückzunehmen, da nach der Begründung des Beschlusses der 135. Kammer vom 26.06.2017 der angegriffene Bescheid wohl rechtmäßig sein dürfte.
Dieser Empfehlung kann ich nicht nachkommen.
Bei der vorgelegten Klage handelt es sich
in erster Linie um einen Antrag auf eine Richtervorlage. Für einen solchen
Antrag ist es WICHTIG, dass der "angegriffene Bescheid" rechtmäßig ist,
weil sonst
D.h., ich bitte Sie, mit der vorliegenden Klage angemessen, d.h. nicht einfach nach Schema 08/15 sondern im Sinne der vorgelegten Normenkontrollklage umzugehen.
II.
Um per Richtervorlage oder per Instanzenweg
zum Bundesverfassungsgericht gelangen zu können, wäre ich
froh, wenn der "angegriffene" Bescheid
rechtmäßig wäre. Da die Hürden zum Bundesverfassungsgericht in dieser Beziehung SEHR hoch sind, bitte ich Sie, folgende Frage zu überprüfen:
Im Rahmen meines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz s. AZ: S 135 AS 7232/17 ER hat das Jobcenter eine Stellungnahme bezüglich der Maßgeschneiderteit der zugrundeliegenden Eingliederungsvereinbarung verfasst. S. dort den Brief des Jobcenters vom 23.06.2017, https://goo.gl/rkAvoY
In dieser Stellungnahme wird fast durchgehend der Eindruck erzeugt, als habe das Jobcenter alles getan, mir immer "angemessene Angebote" zu unterbreiten – und immer wieder darauf hingewiesen, dass ich die "Angebote" leider nur nicht angenommen habe.
Wir haben es hier allerdings mit einer fundamentalen Verdrehung der wirklichen Tatsachen zu tun.
Es ist noch NIE ein "angemessenes Angebot"
an mich gerichtet worden. s. Teil A meiner Klage und ich im Sinne MEINES Verständnisses von Wert und Arbeit VOLLBESCHÄFTIGT BIN! [1]
Und es sind nicht nur andere
VORSTELLUNGEN
von Arbeit, die ich habe. Arbeit
IST
für mich der tiefste Ausdruck meines
Wesen. Ich bin, soweit ich geistiger und seelischer Mensch bin, mit meiner
Arbeit
IDENTISCH - und es ist für mich
FAKTISCH
UNMÖGLICH,
anders als im Sinne meines Arbeitsbegriffes zu arbeiten.
Sie finden den Konflikt in
Teil A
meiner
Klage – s. Teil C meiner Klage, https://goo.gl/9nwVdz ausgeführt.
Eine erste Frucht meiner Arbeit ist das Gutachten, welches, wenn auch auf dem Umweg über das SG Gotha, vom BVerfG angenommen worden ist. s. AZ: 1 BvL 7/16
Die immense Arbeitsbelastung, der ich dabei ausgesetzt bin, ist schon in meiner Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017 dargestellt, s. Verfassungsbeschwerde, https://goo.gl/8oxyc4 wobei das nur die äußerste Außenseite des Ganzen ist. Ich befinde mich mit meinen Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen ja nicht in einem irgendwie abgesicherten akademischen Raum, sondern im politischen und gesellschaftlichen Leben und werde für meine Fragen mit dem geballten Unwillen der Gerichte, mit seriell verhängten existenz- und lebensbedrohenden Sanktionen und gelegentlich sogar mit massiver Rechtsbeugung durch das Jobcenter konfrontiert.
Vor dem Hintergrund meines vom Jobcenter differierenden Arbeitsbegriffes S. Teil A meiner Klage und meinem Entschluss, der Staatsmacht gegenüber für die Geltendmachung meiner Grundrechte einzustehen, S. Brandbrief – und meine gesamte Korrespondenz mit Jobcenter und Gerichten hatte das Jobcenter niemals eine Chance, mir etwas anzubieten, was "in meine Situation" irgendwie im entferntesten passt.
Man kann ja versuchen, eine Robbe zum Fliegen zu ermuntern oder zu zwingen – aber man kann nicht behaupten, dass man ihr damit ein ihrem Wesen und ihrer Situation entsprechendes Angebot macht. Und vor allem kann man nicht behaupten, dass wenn man sie dann zu Tode sanktioniert,
eine Übersicht über die mir zugefügten
Sanktionen finden Sie unter ein irgendwie angemessenes oder gar mildestes Mittel ergriffen zu haben.
Sehr geehrter Herr Dr. R... –
hier steht jetzt etwas an, was bisher versäumt worden ist …
Nach Jahren der Auseinandersetzung kommt das Jobcenter ja selbst auf den entscheidenden Punkt:
Im letzten Absatz auf Seite 3 seines Schreibens vom 22. Juni 2017 schreibt es – mit einem Unterton der Ratlosigkeit gewissermaßen:
"Um den Gedanken des Gerichtes nochmals aufzugreifen, dass es eine maßgeschneiderte, konkrete Leistung zur Eingliederung in Arbeit bedarf und Ermessen dahingehend auszuüben sei, ob diese zum Erfolg führen und ob sinnvoll Bewerbungsbemühungen von dem Antragsteller zu verlangen seien, wird um Hinweis gebeten, wie dies im vorliegenden Fall konkret ausgestaltet werden kann.
Wird davon ausgegangen, das im Rahmen
des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung das Ermessen dahingehend
ausgelegt wird, dass der Antragsteller eine kontinuierliche
Verweigerungshaltung einnimmt und alle Eingliederungsstrategien jeglicher
Art nicht zum Erfolg führen werden, weil er betont, dass eher der Tod
eintritt statt ein Einsehen, dass auch Erwerbsarbeit eine
sinnstiftende/erfüllende Tätigkeit ist, würde man zu dem Schluss kommen, Da dies nicht mit der gesetzgeberischen Intension zu vereinbaren ist, welche die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auf die Säulen des „Forderns und Förderns" stellt, wird um richterlichen Hinweis gebeten, wie die weitere Zusammenarbeit unter Beachtung dieser Säulen ausgestalten werden müsste."
Ich fordere Sie auf, die so durch das Jobcenter gestellte Frage mit der Darstellung meiner Situation in Teil A meiner Klage abzugleichen - und in einer öffentlichen Verhandlung gemeinsam über das Problem zu sprechen.
Es ist nämlich durchaus möglich, dass
- vor dem Nachweis der
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, die ich in
Teil B all meiner Klagen
geführt - und angesichts meines durchgehend konkludenten Handelns in der Sache sämtliche Eingliederungsvereinbarungen nichtig sind, weil sie in keiner Weise angemessen und zielführend sind.
Ich fordere Sie auf, das zu entscheiden.
III:
Bei der Verhandlung sollten dann auch gleich folgende - damit zutiefst zusammenhängende - Fragen angesprochen werden:
a)
Hauptthema meiner Klage ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 31f SGB II. Um dieses Thema sozusagen "vom Tisch" zu bekommen, schreibt die 135. Kammer in ihrem Beschluss vom 07.06.2017: "Ein Verfassungswidrigkeit der Sanktionsvorschriften erkennt das Gericht nicht und schließt sich insoweit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R …)" Beschluss vom 07.06.2017, Az S 135 AS 7323/17 ER, https://goo.gl/fQsDSC
Ich verstehe nicht, wie das Urteil des BSG vom 9. November 2010 als Hinweis auf generell die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen, vor allem auf Sanktionen, die höher als 30 Prozent liegen, genommen werden kann …
Das BSG sieht in diesem Urteil nur keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen in einem sehr begrenzten Zeitraum und in der Höhe von 20 bis 30 Prozent, "Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Alg II für den hier auf vier Monate begrenzten Zeitraum vom 1.11.2007 bis 29.2.2008 um 20 vH bzw 30 vH der für den Kläger maßgebenden Regelleistung bestehen im hier zu entscheidenden Fall nicht." S. B 4 AS 27/10 R, https://goo.gl/M7hsMq , juris Rn. 34
Außerdem sieht das Gericht im dort vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dort zusätzlich Sachleistungen angeboten worden sind – und von diesen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. x Weil beides der Fall war, schreibt das BSG, bedurfte es "keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzlich geregelten Absenkungsmöglichkeiten als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind." s. a.a.O., Rn. 34, (Hervorhebung von mir)
Indem das BSG hier keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der "gesetzlich geregelten Absenkungsmöglichkeiten", d.h. der Sanktionen nach §§ 31f SGB II fällt, schließt es ein allgemeines Urteil über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sanktionen geradezu aus!
Wie der Ausschluss eines Urteils als maßgebliches Urteil in einer Sache gewertet werden kann, das ist für mich ein Rätsel …
Dies noch mehr, als das BSG sich noch nie – und zwar bewusst nicht (!) – in der Frage nach höheren Sanktionen oder gar der Verfassungsmäßigkeit von §§ 31f SGB II geäußert hat! Einzig "die Leistungsminderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hat es für verfassungsmäßig gehalten" – und ansonsten nichts getan, als "an die Feststellung einer Obliegenheitsverletzung als Voraussetzung für eine Leistungsminderung oder einen Leistungswegfall hohe Anforderungen" zu stellen und zudem "die Folgen eines Wegfalls des Arbeitslosengelds II für Bedarfsgemeinschaftsangehörige" abzumildern.
S. Stellungnahme des BSG vom
24.01.2017
b)
Die zweite Frage ist,
s.
dazu meine Auseinandersetzung mit dem Thema in gleicher Sache c)
Die dritte Frage ist, wieso im Sozialgericht Berlin immer davon ausgegangen wird, dass das vom Bundesverfassungsgericht umrissene sog. soziokulturelle Existenzminimum (s. A im Bild) mit dem "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (s. B im Bild) identisch sei und wieso, während das Bundesverfassungsgericht betont, dass das soziokulturelle Existenzminimum (A) "dem Grunde nach unverfügbar" ist und eingelöst werden muss, im SG Berlin immer nur diskutiert wird, ob eine Kürzung des vom Lebensunterhalt Unerlässlichen (B) gestattet sei -
ohne dabei wirklich auf die Wortlaute des
Bundesverfas-sungsgerichtes einzugehen.
d)
Die vierte Frage ist, warum selbst, nachdem das BVerfG – für alle sichtbar – schon bescheinigt hat, dass das in Teil B all meiner Klagen vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
"gewichtige verfassungsrechtliche Fragen"
stellt Vgl. 1 BvL 7/15, https://goo.gl/s11MXk, Randnr. 16 und 17 dennoch so getan wird, als ob die durch mich aufgeworfene Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen belanglos seien.
Eine umfassende Diskussion meiner Fragen,
s. Berufung zu S 175 AS
14857/15: Ich fordere Sie auf, dazu Stellung zu beziehen.
Weiterführende Literatur:
a) zu meinem Weg, die durch mich aufgeworfenen Fragen zum BVerfG zu bringen, s. meine Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, https://goo.gl/ndmTJN s. Randnummer 1 – 42: https://goo.gl/zKQCvr b) zu Grund und Wesen der hier besprochenen Sanktion, s. a.a.O., Randnummer 69 – 76: https://goo.gl/wdxxVK
c) zu der
Unmöglichkeit, s. a.a.O., Randnummer 47 – 68: https://goo.gl/GHorZ5
Mit freundlichem Gruß,
Ralph Boes
[1] Mit der Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in SGB II bin ich MEHR ALS vollbeschäftigt.
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