Hiermit gebe ich Ihnen meine Weigerung bekannt, die sog. "Eingliederungsvereinbarung" zu unterschreiben.
Auch die Einsetzung der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt lehne ich in jeder Weise ab, da beide, sowohl die Einsetzung der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt [1], als auch die Eingliederungsvereinbarung selbst, in entscheidenden Punkten der Menschenwürde und dem Grundgesetz widersprechen.
In wiefern SGB II die elementare Rechtsprechung des Grundgesetzes bricht, habe ich in meinem "Brandbrief" dargestellt, den ich dem Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin, der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, den Vorständen der Arbeitsagentur in Nürnberg und des Jobcenters in Berlin Mitte überstellt habe und den ich hier zunächst anstatt der Eingliederungsvereinbarung zu den Akten gebe. Besonders in Kapitel VII sind meine unumstößlichen persönlichen Konsequenzen gegenüber der Verfassungswidrigkeit von SGB II dargelegt.
Die Einsetzung der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt lehne ich ab, weil sie mich kalt entmündigt und mich in unglaublichem Ausmaß zum Opfer staatlicher Willkür-maßnahmen macht.
Die "Rechtsfolgenbelehrung" der Eingliederungsvereinbarung ist in jeder Beziehung ein Dokument der Schande: Die Bedrohung mit Hunger und Obdachlosigkeit, verbunden mit dem Verlust der Krankenversicherung, nur weil man Elemente der Eingliederungsvereinbarung nicht befolgt, ist weitaus einschneidender als die Bedrohung mit Gefängnisstrafe. [2] Gefängnis ist würdiger durchzustehen als Hunger und Obdach-losigkeit! Versehen mit den Zusätzen:
erregt die "Rechtsfolgenbelehrung" nichts als Fassungslosigkeit.
So, wie sie dasteht,
Eine positive Fassung der Eingliederungsvereinbarung, die die Freiheit und Würde des Menschen achtet, sende ich in angemessener Zeit nach. Deren wichtigste Elemente sind aber jetzt schon im "Brandbrief", Kapitel VII, nachzulesen.
Berlin, den 11.08.2011 Ralph Boes
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[1] letzteres bedeutet, die Eingliederungsvereinbarung wird amtlicherseits ohne Unterschrift des "Kunden" und gegen seinen Widerspruch für gültig erklärt. [2] Man kann sich gegen den kalten Geldentzug kaum wehren. Anders als in Strafsachen hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Vor dem Gefängnis steht wenigstens noch ein selbst vollzogenes Verbrechen und wenigstens noch ein Richterspruch. [3] Sie steht damit MINDESTENS auf der Stufe der Androhung von Folter, die gegenüber dem Kindermörder Gäfgen ausgesprochen wurde. Anders als im Falle Gäfgen, in dem die Androhung von Folter von einem mutigen Polizisten ausgesprochen wurde, um das Leben eines Kindes zu retten, steht hinter der Androhung von physischer Vernichtung in der Eingliederungsvereinbarung nichts als kalte Niedertracht: Man hat in Hartz IV ein System etabliert, welches nicht funktionieren kann - und versucht, es gewaltsam abzusichern. – Auch anders, als im Falle des Kindermörders Gäfgen, in dem die Folterandrohung nur ausgesprochen aber nicht vollzogen wurde, sind die unmenschlichen Konsequenzen der Eingliederungsvereinbarung schon tausendfach vollzogen worden - und haben, nicht weniger als der Schießbefehl an der Berliner Mauer, bereits zu etlichen Todesfällen geführt.
Das Dokument kann in Facebook, Ralph Boes, oder unter
http://die-wuerde-des-menschen.blogspot.com/2011/08/statt-einer-eingliederungsvereinbahrung.html
Den ganzen Zusammenhang sehen Sie unter http://grundrechte-brandbrief.de -
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