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Spanheimstr. 11, 13357 Berlin |
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Sozialgericht Berlin - 102. Kammer, Herrn Richter ... - Invalidenstraße 52 10557 Berlin |
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Az.: S 102 AS 26149/13 |
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Betr.: Ihren Brief vom 03.01.2016: Einladung zur mündlichen Verhandlung
Sehr geehrter Herr Dr. ... -
ich freue mich auf unsere Begegnung.
Das meiner Klage zugrunde liegende Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen wird jetzt, nachdem es über das SG Gotha im BVerfG eingereicht worden ist, aktiv in Karlsruhe bearbeitet. Ende Dezember sind viele Anfragen an Experten von Karlsruhe aus versendet worden.
Im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Jobcenter und den Gerichten hatte ich allerdings die Empfindung, dass die Sache noch tiefer gefasst werden müsse, als das bisher geschehen ist.
Ich möchte deshalb noch meinen Hauptklagepunkt:
Die
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB
II und meine
Abhandlung zu Wesen
und Bestimmung der Lebensmittelgutscheine
in den Prozess mit einbringen.
- Die Fehlerhaftigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II ist die übergeordnete Ursache für das Sanktionswesen in SGB II und es resultiert aus ihm eine stärkste Diskriminierung meiner Person. - Die Abhandlung zu Wesen und Bestimmung der Lebensmittelgutscheine zielt auf den Schlussstein der Argumentation der Befürworter der Sanktionen und zeigt, dass die Gutscheine NICHT, wie allgemein behauptet, eine "letzte Grundversorgung" im Sinne eines Schutzes der Menschenwürde sicherstellen, sondern die letzte Rechtfertigung für ein bewusst die Menschenwürde außer Kraft setzendes Zwangssystem sind.
Beides sind Punkte, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen …
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II s. Anlage 1 bitte ich, genau so wie die andere nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen s. Klageschrift vom 31.10.2013 allem anderen gegenüber als vorrangig, d.h. als Teil meines Antrags auf eine Richter-vorlage zu behandeln, und, wie in der Klageschrift vom 31.10.2013 beantragt, den übrigen Prozess nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG auszusetzen.
Alle weiteren Anträge aus der Klageschrift vom 31.10.2013 bleiben erhalten.
Mit freundlichem Gruß,
[1]
Bezüglich der Gutscheine befindet
sich der Staat in einer widersprüchlichen Doppelrolle: |
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