Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr
Richter,
im
sozialgerichtlichen Verfahren
Ralph Boes
- Kläger -
gegen das
Jobcenter Berlin
Mitte
- Beklagte -
wegen:
Sanktionsbescheid gemäß § 31a Abs. 1 SGB II,
beantrage ich:
1. Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.
1 S. 1 GG auszusetzen
2. dem
Bundesverfassungsgericht folgende Fragen
zur
Entscheidung vorzulegen:
a. |
Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und
die Definition des "Interesses
der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert
der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen
für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde
und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht
?
(s.
Teil A der Klage >>)
|
b. |
Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung
des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24.
März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz
vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1
GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ?
(s.
Teil B der Klage >>) |
3. Eine Verfassungsklage stellt die
gültige Rechtsnorm in Frage. Ich stelle deshalb zusätzlich
den Antrag
c. |
den "Brandbrief", der mein Handeln begründet
und die politische Problematik von SGB II umreißt
(s.
Teil C der Klage >>) |
in die Betrachtung
oder das Verfahren mit einzubeziehen.
Begründung:
Gegen mich wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 eine Sanktion
verhängt, die den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II
zum Gegenstand hatte.
S. Bescheid vom 22. Oktober 2013, s.
Anlage 1
Grund hierfür war, dass ich es unterlassen habe, Bemühungen um
"Aufnahme einer Arbeit" nachzuweisen.
Mein Widerspruch vom 25.11.2013
S. Widerspruch vom 25.11.2013, s.
Anlage 2
wurde vom Jobcenter mit dem Widerspruchsbescheid vom 06. Februar
2014 abgelehnt.
S. Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2014 s.
Anlage 3
Das Sozialgericht Berlin hat meine darauf folgende Klage am
29.04.2015 abgewiesen.
S. Gerichtsbescheid AZ
S 168 AS 5850/14 vom 28.04.2015,
Anlage 4
Es handelt sich um die zweite von inzwischen acht in Serie
verhängten 100% Sanktionen (eine 30%- und eine 60%-Sanktion sind
unmittelbar vorangegangen, s.
hier >>), die alle entstanden sind weil ich sowohl die
Sanktionsregeln in Hartz IV als auch den dem SGB II unterlegten
Arbeitsbegriff für verfassungswidrig halte und es mir zur Aufgabe
gemacht habe, mich unabhängig von meinem persönlichen
Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die Lebensbasis
entzogen wird, für die Wiederherstellung der Grundrechte und die
wieder-Gültigmachung der Verfassung in den betreffenden Punkten
einzusetzen.
Hierzu habe ich zunächst
einen "Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das
politische als auch die rechtlichen Probleme skizziert und der
mein Handeln begründet.
S. "Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen Bürgers",
Teil C der Klage
Dann wurde mir von
unabhängigen Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten
zur Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt.
S. "Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II",
Teil B der Klage
Da mir die Betonung der
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch zu
schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach
der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV
ergänzt.
S. "Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II",
Teil A der Klage
Während sich mir
biographisch
-
zuerst der
Brandbrief,
- dann das
Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
- und erst zum Ende
die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes
ergeben haben,
erscheinen mir die
dementsprechenden Schriften für die
rechtliche Würdigung
eher in umgekehrter
Reihenfolge bedeutend zu sein, weswegen ich sie in der
Klageschrift umgekehrt
geordnet habe.
Die Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur
Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur
Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine
Richtervorlage gemacht.
Der Brandbrief soll nur
zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur
Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers
dienen.
Was die Sanktionen in SGB II angeht, hat mir
inzwischen auch das Sozialgericht Gotha recht gegeben, indem es
auf Grund meines Gutachtens die Verfassungswidrigkeit der
Sanktionsregeln festgestellt und
die Frage der
Verfassungswidrigkeit der darauf beruhenden Sanktionspraxis der
Jobcenter dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.
S.:
- Beschluss des SG Gotha (s.
hier >>)
- Aktenzeichen im SG Gotha: S 15 AS 5157/14,
- Aktenzeichen im BVerfG BvL 7/15
Für die
Stärkung und Wieder-Gültigmachung unserer Verfassung wäre es ein
schönes Zeichen, wenn noch weitere Gerichte die
Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Frage stellen würden.
Ein noch weiter
gehendes Anliegen wäre es, das Thema der Verfassungswidrigkeit des
Arbeitsbegriffes in Hartz IV in Angriff zu nehmen.
Für die Abfassung einer Vorlage wird Ihnen von meiner/unserer
Seite jede erdenkliche Hilfe und Unterstützung zugesichert -
Mit freundlichem Gruß,
Ralph Boes
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