Vorstand: Diana Aman, Spanheimstr. 8, 13357 Berlin
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Satzung der Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen (BbG)
Satzung vom 12.03.2008 in der Neufassung vom 09.08.2010 eingetragen im Vereinsregister im Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 27527 B.
§ 1 Der Verein
1. Die Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V. – im Folgenden BbG e.V. – ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. 2. Die BbG e.V. hat ihren Sitz in Berlin. 3. Die BbG e.V. ist ins Vereinsregister eingetragen. 4. Gerichtsstand ist Berlin.
§ 2 Ziel des Vereins
1. Die BbG e.V. verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur politischen Bildung (Volksbildung) in Deutschland zu leisten, insbesondere die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens in der Öffentlichkeit zu fördern und die damit zusammenhängenden Themen und Probleme zu erörtern. Sie verfolgt dieses Ziel ausschließlich in gemeinnütziger Absicht im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung, insbesondere der Vorschriften des § 52 Abgabenordnung über Steuerbegünstigung. 2. Abs. 1 wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle, wissenschaftliche, soziale und politische Veranstaltungen, wie etwa · öffentliche Kunstaktionen und Aufklärungskampagnen, · publizistische Beiträge in den Medien sowie · die Veranstaltung von öffentlichen Seminaren, Vortragsreihen und Kongressen.
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
1. Die BbG e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2. Die Mittel der BbG e.V. dürfen nur zu Zwecken im Sinne von § 2 verwendet werden. 3. Die Mitglieder der BbG e.V. dürfen grundsätzlich keine persönlichen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Dies gilt auch im Falle ihres Austritts. Die Auflösung der BbG e.V. verleiht den Mitgliedern keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. 4. Abs. 3 gilt nicht, wenn es sich bei der Zuwendung um die Vergütung einer Leistung handelt, die der Erfüllung einer Tätigkeit im Sinne von § 2 oder der Ausübung eines Amtes innerhalb der BbG e.V. entspricht. 5. Über die Angemessenheit einer Vergütung im Sinne von Abs. 4 in ihrem Verhältnis zum Vereinsvermögen entscheidet der Vorstand 6. Der Vorstand hat einen Vergütungsanspruch für aufgewendete Arbeitsstunden und Sachkosten, insofern sie für die Ausführung des § 2 notwendig sind. Über die Hohe entscheidet der Vorstand.
§ 4 Die Organe des Vereins
1. Die BbG e.V. hat einen Vorstand und eine Mitgliedschaft. 2. Weitere Organe können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand der BbG e.V. führt die Vereinsgeschäfte, koordiniert die Vereinstätigkeit im Sinne von § 2, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein rechtlich. Je zwei seiner Angehörigen sind zur Vertretung des Vereins nach innen und außen berechtigt. 2. Der Vorstand der BbG besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. 3. Die Angehörigen des Vorstands organisieren sich nach dem Ressortprinzip und bestellen einstimmig einen Geschäftsführer. 4. Ernennung in den Vorstand und Erweiterung des Vorstands geschieht durch einstimmigen Beschluss seiner Angehörigen. 5. Der Vorstand handelt gegenüber Vereinszweck und Mitgliedschaft verantwortlich. 6. Der Vorstand kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Die Mitgliedschaft
6.1. Formen der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied der BbG e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die - im Einvernehmen mit dem Vorstand – an der selbständigen Planung und Durchführung einer Initiative im Sinne von § 2 beteiligt ist. Die aktive Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in der individuellen und gemeinsamen Planung und Durchführung von Initiativen im Sinne von § 2. 1.2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person ist nicht mehr als aktiv anzusehen, wenn diese länger als vier Monate nicht mehr an den Aktivitäten der BbG teilgenommen hat. Über die weitere Mitgliedschaft entscheidet in solch einem Fall der Vorstand. 2. Förderndes Mitglied der BbG e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Ziel des Vereins gemäß § 2 unterstützt. Die fördernde Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in der finanziellen und materiellen Unterstützung der Vereinsarbeit.
6.2. Rechte der Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Initiativen einzubringen und Rechenschaft vom Vorstand in Hinsicht der Verwendung des Vereinsvermögens zu verlangen. 2. Aktive Mitglieder haben alle Rechte eines fördernden Mitglieds sowie das Recht, dem Vorstand die Entlastung auszusprechen oder zu verweigern, über alle Tätigkeiten des Vorstands im Sinne von § 2 zu beraten und in der Mitgliederversammlung abzustimmen. 3. Alle Mitglieder werden regelmäßig über die Vorgänge in der BbG informiert und zu Veranstaltungen und Aktivitäten sowie zur Mitgliederversammlung der BbG eingeladen.
6.3. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt durch eine Willenserklärung im entsprechenden Formular der Webseite im Internet oder durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. 3. Der Austritt erfolgt unmittelbar mit der schriftlichen Willenserklärung des Mitgliedes. 4. Der Ausschluss erfolgt durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands. Ausschlussgrund ist die wiederholte schwerwiegende Verletzung der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens. Im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung ist die Wiederholung keine nötige Voraussetzung. Besonders schwerwiegend ist eine Verletzung, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährdet. 5. Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses dessen Prüfung durch den Vorstand verlangen (Antrag auf Berufung). Im Falle seiner Unbegründetheit wird der Ausschließungsbeschluss nichtig. Der Antrag auf Berufung gilt so lange als nicht zurückgewiesen, wie ein entsprechender Entscheid nicht beschlossen worden ist.
§ 7 Förderbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der BbG e.V. wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie kann, sofern ein schwerwiegender, Bestand oder Tätigkeit des Vereins bedrohender Grund vorliegt, auch abweichend von Satz 1 einberufen werden. Das Vorliegen eines Grundes im Sinne von Satz 2 stellen Vorstand und aktive Mitglieder gemeinsam fest. 2. Eingeladen werden alle Mitglieder des Vereins. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich schriftlich per Email oder, wenn keine Email-Adresse vorhanden ist, per Post mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin. Bei postalischem Versand gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung erfolgt nichtschriftlich, wenn es der Effizienz der Vereinsgeschäfte dient und hiergegen von Seiten der Mitglieder keine Einwendungen erhoben werden. 4. Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand eine Tagesordnung zu beschließen und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. 5. Die Mitgliederversammlung dient grundsätzlich dem Geltendmachen der Rechte der Vereinsorgane einander gegenüber.
§ 9 Zustandekommen von Entscheidungen und Mehrheiten bei der Mitgliederversammlung
1. Entscheidungen im Sinne dieser Satzung sind Anträge, Entscheide und Beschlüsse. 2. Alle Entscheidungen im Sinne von Abs. 1 erfolgen durch Abstimmung und mehrheitlich. 3. Eine Mehrheit im Sinne von Abs. 2 ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. 4. Eine Mehrheit im Sinne von Abs. 2 bezieht sich auf die Gesamtheit der zu einer Abstimmung erschienenen Abstimmungsberechtigten. 5. Die Protokolle der Beschlüsse werden vom Geschäftsführer unterzeichnet.
§ 10 Satzungsänderung
1. Den Beschluss über eine Änderung oder Neufassung dieser Satzung fassen Vorstand und aktive Mitglieder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit. 2. Voraussetzung zur Beschlussfassung im Sinne von Abs. 1 ist grundsätzlich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der Fortbestand und Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins ohne eine Änderung der Satzung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich macht. Über eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von Satz 1 entscheiden Vorstand und aktive Mitglieder gemeinsam. 3. Das Vorliegen einer Voraussetzung im Sinne von Abs. 2 hat nicht zwingend den Beschluss im Sinne von Abs. 1 zur Folge.
§ 11 Auflösung
1. Der Beschluss zur Auflösung der BbG e.V. erfolgt durch gemeinsame Abstimmung aller anwesenden aktiven Mitglieder und des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit. 2. Den Beschluss zur Abstimmung im Sinne von Abs. 1 erfolgt einstimmig durch den Vorstand. 3. Voraussetzung zur Abstimmung über die Auflösung ist grundsätzlich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins auf dem Hintergrund der politischen Lage in Deutschland als überflüssig erscheinen lässt. Einen solchen Grund stellt insbesondere die gesetzliche Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der konkreten Zielvorstellungen dar, die die BbG e.V. vertritt. 4. Die Feststellung des Vorliegens einer Voraussetzung im Sinne von Abs. 3 erfolgt durch den Vorstand. 5. Das Vorliegen einer Voraussetzung im Sinne von Abs. 3 hat nicht zwingend die Beschlussfassung im Sinne von Abs. 2 zur Folge. 6. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Volksbildung. 7. Der Beschluss im Sinne von Abs. 6 erlangt Rechtskraft durch die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Berlin, den 09.08.2010: Diana Aman und Ralph Boes
Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen c/o Ralph Boes, Spanheimstr. 11, 13357 Berlin, Tel 030 - 499 116 47, Mail: ralphboes@freenet.de
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