Mandat
Mandat
(Bürgerauftrag an Ralph
Boes)
"In Deutschland werden
millionenfach Menschen entrechtet und entwürdigt. Der
innere Frieden Deutschlands ist gefährdet, da die
Grundrechte missachtet werden und die Schere zwischen
Arm und Reich zunehmend auseinanderklafft.
Die Hartz
IV-Gesetzgebung bricht das Grundgesetz, indem sie den
Menschen durch Sanktionen die Lebensgrundlage entzieht
bzw. mit deren Entzug droht.
In großer Sorge um
das soziale Gefüge Deutschlands,
erteilen wir - Bürger aus allen
Schichten der Gesellschaft - Ralph Boes den Auftrag,
1. das
unfassbare Leid der Sanktionierten aufzudecken,
2. den
von ihm verfassten Brandbrief in die Welt zu tragen
und sich damit
für ein würdiges und unverfügbares Existenzminimum
einzusetzen.
(1)
Ziel ist die Beendigung
der entwürdigenden Sanktionen und die Erneuerung der
Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen, welche
Deutschland schon 1949 in seinen Grundgesetzen
formuliert hat.
Dazu bedarf es der
umfassenden Aufklärungsarbeit, um den Boden zu
bereiten und ein Klima zu schaffen, um unter
Mitwirkung der Öffentlichkeit das Sozialgesetzbuch
über eine Verfassungsklage in Karlsruhe reformieren zu
lassen.
In der Hoffnung,
Mitstreiter zu finden und einen gesellschaftlichen
Wandel zu bewirken, schicken wir Ralph Boes auf den
Weg, deutschlandweit für die Abschaffung der
Hartz-IV-Gesetze zu wirken und an Stelle dessen für
ein bedingungsloses Grundeinkommen zu plädieren, damit
ein menschenwürdiges Recht auf Leben für alle möglich
wird.
Bei dieser Arbeit
unterstützten wir Ralph Boes in jeder Weise und rufen
alle Mitbürger auf, im Einvernehmen mit dem
Grundgesetz, unserem Beispiel zu folgen."
Abfassung des Mandat
beschlossen am 12.11.2013
Fassung vom 10.02.2014
--------
zu
(1):
Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar
2010,
- 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 -, - 1 BvL 4/09 - :
1.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenz-minimums aus Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für
seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an
Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben uner-lässlich sind.
2.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als
Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus
Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen
eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der
Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den
Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem
jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den
bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei
steht ihm ein Gestaltung-sspielraum zu.
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