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zwischen Herrn Ralph Boes und dem Jobcenter Berlin Mitte gültig bis 02.04.2013
Ziele:
Freistellung von Herrn Ralph Boes vom Zwang, den Sinn seines Lebens und seiner Arbeit mit Gelderwerb begründen oder im Gelderwerb suchen zu müssen,
Sicherstellung der für ihn erforderlichen finanziellen Lebensgrundlage für das grundgesetzlich verbriefte Existenzrecht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
Anerkennung der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung von Arbeit, die ihren Sinn in sich selbst und im unmittelbaren gesellschaftlichen Nutzen trägt, die frei und selbstbestimmt und aus Liebe zur Sache (zu den Mitmenschen, zum Volk, zur Kultur, zur Umwelt …) - und nicht (in erster Linie) um Bezahlung geleistet wird,
Förderung (1) von Freiheit und Selbstbestimmung auf der Basis der Menschenrechte und des Grundgesetzes, insbesondere auch 1. der Achtung und Förderung der Menschenwürde (Art.1 GG) 2. des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 GG) 3. des Schutzes der Familie (Art.6 GG) 4. der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet (Art.11 GG) 5. der freien Berufswahl und des Verbotes von Zwangsarbeit (Art.12 GG) 6. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG)
und Förderung (2)
der Kreativität des Einzelnen, damit die durch die Rationalisierung
bewirkte Freistellung aus den alten Arbeitsprozessen zum Segen wird und
neue Arbeitsfelder öffnet - und so der Wohlstand in Deutschland bleibt,
auch wenn die Produktion immer mehr ausgelagert wird.
Pflichten des Jobcenters:
Das Jobcenter erkennt das Grundgesetz und die ihm zugrunde liegenden Grundrechte auch in seinem Verfügungsbereich uneingeschränkt an und erfüllt als Staatsorgan gewissenhaft seinen Verfassungsauftrag, die Würde des Menschen unbedingt zu achten und zu schützen.
Es anerkennt Herrn Ralph Boes als freies, würdiges Mitglied der Gesellschaft und wirkt zum Schutze seiner Würde jeglicher Form von Diskriminierung, Sanktionierung und Bevormundung aktiv entgegen.
Das Jobcenter begleitet und stützt Herrn Ralph Boes hilfreich in seiner frei gewählten Berufsausübung oder Tätigkeit - soweit er dessen bedarf, die notwendigen Bedingungen dazu erfüllt und soweit er das möchte.
Die Sanktionsparagraphen 31, 31a, 31b, und 32 SGB II werden nicht angewendet, da sie zentrale Menschenrechte außer Kraft setzen und grundgesetzwidrig sind.
Bürokratische Erfordernisse und Termine werden auf das Mindestmaß beschränkt.
Pflichten von Herrn Ralph Boes:
Herr Ralph Boes verpflichtet sich, sowohl den Anforderungen, die aus dem Leben der Gesellschaft an ihn herankommen, als auch den Anforderungen, die aus seinem eigenen (auch inneren) Leben und aus demjenigen seines persönlichen Umfeldes entspringen, umfänglich und in freier Weise zu begegnen und dabei jederzeit die Würde seiner selbst, wie auch die Würde der Dinge und Wesen um sich herum zu achten und zu schützen.
Soweit ihm Verhältnisse verbesserungsbedürftig erscheinen, wirkt er nach Kräften an ihrer Verbesserung mit.
In diesem Zusammenhang stellt sich Herr Ralph Boes weiter wie bisher freiwillig bereit, in der Öffentlichkeit ehrenamtlich Vorträge und Seminare zum bedingungslosen Grundeinkommen abzuhalten. Vordringlich stellt er diesen Dienst auch den Mitarbeitern des Jobcenters zur Verfügung.
Niemand ist berechtigt, einen Menschen seiner Würde und seiner Grundrechte zu berauben! Wer dies tut, macht sich persönlich strafbar, auch wenn er als Beamter oder im Auftrag einer Behörde handelt.
Schützen Sie sich als Mitarbeiter des Jobcenters selbst vor Regressforderungen und schützen Sie aktiv die Menschenrechte: Nehmen Sie bei „Ermessenspielräumen/ ~entscheidungen“ und bei der Anerkennung von sanktions-aussetzenden "wichtigen Gründen“ einfach das Grundgesetz zur Grundlage – dann sind Sie schon weitgehend auf der „sicheren Seite“ – und sowohl die Würde Ihres „Kunden“ als auch Ihre eigene Würde ist gewahrt.
Bestehen Sie auf Hinzuziehung eines unabhängigen Psychologen, Sozialarbeiters, oder sozialpsychologisch geschulten Mediators, wenn es Konflikte mit ihren „Kunden“ gibt.
Sollten Sie, als Mitarbeiter des Jobcenters, durch ihre Vorgesetzten und durch die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Durchführungsverordnungen nach SGB II, zu einem Vorgehen gedrängt werden, welches nicht dem Grundgesetz entspricht und die Menschenwürde ihrer „Kunden“ und ihre Grundrechte einschränkt oder außer Kraft setzt, stehen ihnen folgende Wege offen:
Sie sind zum Remonstrieren verpflichtet:
Wird Druck auf Sie ausgeübt, wenden Sie sich an ihre Arbeitnehmervertretung, den Gleichstellungs-beauftragten oder an die Anti-Mobbingstelle Ihres Amtes.
Sie können die Versuche, Sie zu grundgesetzwidrigem und gegen die Menschenwürde gerichtetem Handeln anzustiften oder zu drängen, öffentlich bekannt geben! Die Straßburger Richter schützen sogenannte „Whistleblower“:
Sie können sich auf den Abschlußbericht des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte berufen, der Deutschland dringend auffordert „die Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“: http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/sheets/aktuelles/BUKA-uno-bericht.htm
Sie können sich gemeinsam der Anstiftung zu verfassungswidrigem Handeln verweigern, wie es die Mitarbeiter in Jobcentern in Frankreich vorgemacht haben:
Sie können Kontakt zu Hartz-IV-kritischen Verbänden, Rechtsanwälten und Personen aufnehmen.
Die beigefügten Schriften 1. „Brandbrief eines entschiedenen Bürgers“ 2. „Die Eingliederungsvereinbarung, ein Dokument der deutschen Schande“ 3. „Statt einer Eingliederungsvereinbarung“ sind substanzielle Bestandteile dieser Eingliederungsvereinbarung.
Berlin, den 15.11.2012
Ralph Boes Unterschrift des Amtsträgers
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