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Ralph Boes

Berlin, den 29.01.2015

 

 

 

An das
Jobcenter Berlin-Mitte

 

 

Betr.: BG 955A123521tr.:
         Rechtshinweise

 

 

 

Sehr geehrte Frau Xxxxxxx

 

 

Vor dem Hintergrund unserer mit meinen Schreiben vom 12.12.2014 begonnenen und mit meinem Schreiben vom 07.01.2014 weiter ausgeführten Auseinandersetzung um die Menschenrechts- und die Grundrechtsbasis IHRES Handelns - ihres Handelns als eines Teils der vollziehenden Gewalt der durch das Grundgesetz verfassten Bundesrepublik Deutschland - möchte ich Ihnen hiermit noch genauer die für Sie geltende Rechtslage erläutern.

 

 

In Artikel 1 GG Satz 1 heißt es bekanntlich:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt …

und zu "aller", das ist in meinem Brief vom 07.01.2015 ausreichend geklärt, gehören SIE absolut und unausweichlich mit hinzu.

 

 

In Artikel 1 GG Satz 3 wird darüber hinausgehend bestimmt:

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das heißt für Sie: Sie haben nicht nur die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, sondern sind auch an die Artikel 2 bis 19 GG (das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Verbot von Zwangsarbeit usw. usf.) als an unmittelbar geltendes Recht gebunden!

 

 

Für den Fall, dass es Spannungen zwischen einem Gesetz und dem Grundgesetz gibt, hat Karlsruhe schon lange eine klare Position bezogen:

"Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird."

Mit dem Blick auf die Exekutive sagt Karlsruhe weiter:

"Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge, etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.." (Hervorhebung von mir)
http://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht

BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1968, Az. 2 BvR 557/62, BVerfGE 23, 98

 

 

Verbunden mit § 63 BBG, Satz 1:

"Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung"

und dem anderen Satz

dass Beamter haftungsrechtlich jeder ist, dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist (dazu gehören auch Angestellte, Schöffen oder Schülerlotsen) …
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht

folgt, dass Sie auch im Falle, dass Ihr Dienstherr anderer Auffassung ist,
persönlich für die Folgen Ihrer Taten haften

und auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

 

 

Sie können dem begegnen, indem Sie, wie ich ihnen empfohlen habe, die Sanktionen aussetzen und remonstrieren. Zum Thema des Remonstrierens möchte Ihnen noch einmal vollständig den entsprechenden Paragraphen nennen:

§ 63 BBG

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.

Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist.

  

 

Alter Sitte gemäß möchte ich die wichtigsten Teile noch einmal hervorheben:

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Sie unverzüglich geltend zu machen.

Es handelt sich  nicht um ein "sollte/könnte/müsste" sondern um ein absolutes MUSS!

Und zur "Befreiung von der eigenen Verantwortung" heißt es:

eine solche "gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist."

 

 

Sehr geehrte Frau Xxxxxx –

 

die Frage steht, ob die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit des Ihnen aufgetragenen Verhaltens für Sie erkennbar ist.

An dieser Stelle möchte ich auf über zwei Jahre ununterbrochener Zusammenarbeit zwischen uns verweisen.

Sie müssen anerkennen, dass ich sie permanent und in unzähligen Briefen mit allen mir möglichen Mitteln auf die Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit von Hartz IV und auf die damit verbundene Unrechtmäßigkeit Ihres Handelns aufmerksam gemacht habe. 

Außerdem habe ich Ihnen anhand meines Brandbriefes die Verfassungswidrigkeit des Gesamtsystems und anhand eines genauesten verfassungsrechtlichen Gutachtens die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen vorgelegt.

Zu guter letzt haben Sie mit meinen Briefen vom 12.12.2014 und vom 07.01.2014 die Darlegung der Ihnen bisher anscheinend entgangenen verfassungsrechtlichen Basis Ihres eigenen Handelns und Ihrer Stellung im System [1] von mir erhalten.

D.h.: Die Erkennbarkeit über die Verfassungswidrigkeit und damit auch über die Strafbarkeit des ihnen aufgetragenen Verhaltens stehen außer Zweifel!

Weswegen SIE NICHT von der persönlichen Verantwortung zu entbinden sind.

 

Jetzt ist die Frage: wie wollen Sie handeln … ?

 

- Damit Sie noch besser sehen, worum es eigentlich geht, hänge ich Ihnen noch meinen neuen kleinen Abriss zur Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit des in Hartz IV gegossenen Arbeitsbegriffes an, den ich in Kürze auch allen meinen Klageschriften beifügen werde.
 

Es wird Zeit, dass wir die Dinge in Ordnung bringen!

 

 

Für eine freundlichere und menschlichere Welt –

mit freundlichem Gruß,

Ralph Boes

 

 

 

 


[1] Wobei es etwas eigentümlich ist, dass ICH Ihnen das, statt ihres Arbeitgebers, erklären muss!